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Kostenvoranschlag: Das müssen Sie wissen

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Sie planen, für Arbeiten in Ihrer Immobilie oder Mietwohnung einen Maler, Dachdecker oder Fliesenleger zu beauftragen? Dann möchten Sie sicher vorab wissen, mit welcher  Summe Sie am Ende rechnen müssen, und bitten um einen Kostenvoranschlag.

Vielleicht haben Sie auch schon einen Handwerker angefragt und einen Kostenvoranschlag bekommen – und ärgern sich über die höhere Summe, die am Ende in der Rechnung angegeben ist? Wir erklären im folgenden Artikel, worauf Sie rund um das Thema Kostenvoranschlag achten sollten – und, was die Unterschiede zum Angebot sind.

 

Was ist ein Kostenvoranschlag?

Bevor Kunden einen Handwerksbetrieb beauftragen, fragen Sie in der Regel nach einem Kostenvoranschlag. In diesem führt der Unternehmer auf, wie umfangreich die anfallenden Arbeiten voraussichtlich sind, wie viel Material er benötigt und welche Vergütung er für seine Leistungen kalkuliert. Doch obwohl Kostenvoranschläge zum alltäglich Handwerker-Geschäft gehören, gibt es rechtlich gesehen immer wieder Fragen dazu – zum Beispiel, ob Unternehmen für die Erstellung eines Kostenvoranschlags Geld verlangen dürfen, wie verbindlich die Kalkulation ist und inwieweit sie überschritten werden darf.

Wie sieht ein Kostenvoranschlag aus? Das muss drinstehen:

Zunächst ein wichtiger Hinweis: Kostenvoranschläge sollten grundsätzlich schriftlich formuliert sein. Wenn Sie einen Kostenvoranschlag erhalten, sollten folgende Informationen aufgeführt sein:

  • Art und Umfang der Arbeiten, die durchgeführt werden sollen
  • Arbeitszeit und Arbeitskosten der Arbeitskräfte, die der Handwerker für den Auftrag kalkuliert
  • Kosten für die benötigten Materialien
  • Zeitraum, wie lange der Kostenvoranschlag gültig ist

Was ist der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Angebot?

Kostenvoranschlag oder Angebot? Wenn Kunden wissen möchten, wie viel Geld sie für den neuen Fassadenanstrich oder die Renovierung des Badezimmers einplanen müssen, fragen sie in der Regel Handwerksbetriebe nach ihrer Einschätzung. Dabei verwechseln Laien häufig ein Angebot mit einem Kostenvoranschlag.

Allerdings gibt es zwischen beidem einen ganz entscheidenden Unterschied: nämlich die Verbindlichkeit. Während ein Angebot verbindlich ist und der Handwerker die darin aufgeführten Kosten in der Regel nicht überschreiten darf, ist ein Kostenvoranschlag eine unverbindliche Einschätzung.

Das bedeutet, dass der Unternehmer die veranschlagte Summe überschreiten darf – mit einer Ausnahme: Hat er vorher die Garantie für den angegebenen Preis ausgesprochen, ist der Kostenvoranschlag in diesem Fall verbindlich. Dieses Prozedere ist allerdings eher die Ausnahme.

Tipp: Sie sollten nicht nur für Handwerkerarbeiten, sondern auch für Dienstleistungen wie Handyreparatur oder die Beratung durch einen Innenararchitekten einen Kostenvoranschlag einholen.

Aber Achtung: Sie ziehen um und möchten ein Unternehmen beauftragen? Dann sollten Sie – statt einen Kostenvoranschlag für den Umzug anzufragen – unbedingt einen Festpreis vereinbaren. Sonst kann es deutlich teurer werden als gedacht.

Was passiert bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlags?

Sie haben einen Kostenvoranschlag eingeholt, den entsprechenden Auftrag erteilt und wundert sich nach vollbrachter Arbeit über den höheren Betrag auf der Handwerkerrechnung? So geht es vielen Kunden. Wie bereits erklärt, ist eine Abweichung üblich, da es sich beim Kostenvoranschlag um eine unverbindliche Schätzung handelt. Allerdings sollte die Abweichung im Rahmen sein. Um das abschätzen zu können, solltet ihr den Unterschied zwischen einer sogenannten unwesentlichen und einer wesentlichen Überschreitung kennen.

Eine unwesentliche Überschreitung liegt dann vor, wenn einzelne Positionen wie Materialien oder Arbeitszeit überschritten werden. Auch höhere Kosten des Handwerkers wegen behördlicher Auflagen können zu einer unwesentlichen Überschreitung führen. Diese müssen Sie in der Regel akzeptieren.

Das Problem bei der Unterscheidung zwischen einer unwesentlichen und einer wesentlichen Überschreitung liegt darin, dass der rechtliche Rahmen nicht klar ist. Deshalb muss im Einzelfall festgestellt werden, um welche Form der Überschreitung es sich handelt – und das geht im Zweifel nur vor Gericht.

Um es nicht so weit kommen zu lassen, sollten Kunden erst einmal versuchen, sich mit dem Dienstleister zu einigen. Zwar gibt es keine allgemeingültige Prozentzahl. Ihr könnt euch aber an der Faustregel orientieren, dass Abweichungen bis zu 20, maximal 25 Prozent als unwesentlich angesehen werden. Alles, was darüber liegt, kann als wesentliche Überschreitung betrachtet werden.

 

Wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags – das könnt ihr tun:

Liegt eine wesentliche Überschreitung vor, ist der Auftragnehmer in der Pflicht: Er muss seinen Kunden über die erwartete Abweichung informieren, sobald er absehen kann, dass der Auftrag teurer wird. In diesem Fall steht euch als Auftraggeber nach § 649 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Wenn Sie davon Gebrauch machen, darf der Unternehmer nur für die Leistungen eine Vergütung verlangen, die er schon erbracht hat. Zu seiner Arbeitszeit kommen noch Posten wie Materialien oder behördliche Gebühren
Machen Sie von Ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, akzeptieren Sie stillschweigend die Abweichung. Dann kann der Unternehmer die Summe verlangen, die in der Rechnung aufgeführt ist.

Theoretisch haben Sie sogar einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn Sie nachweisen können, dass der Unternehmer die Kalkulation bewusst zu niedrig angesetzt oder Sie zu spät über die Kostensteigerung informiert hat. Da sich dieser Nachweis allerdings kaum erbringen lässt, sind Schadensersatzansprüche in der Regel nur schwer durchsetzbar.

Auch an dieser Stelle noch einmal der Tipp: Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, ist es ratsam, erst einmal das Gespräch mit dem Dienstleister zu suchen.

 

Darf ein Kostenvoranschlag Geld kosten?

Kosten für einen Kostenvoranschlag dürfen in der Regel nicht erhoben werden. Dennoch gehört die Frage, ob ein Unternehmer seinen Kostenvoranschlag in Rechnung stellen darf, zu den häufigsten Streitfragen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Viele Dienstleister argumentieren, dass sie Arbeit in den Kostenvoranschlag gesteckt haben und diese vergütet haben möchten – besonders, wenn im Vorfeld Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen angefallen sind.

Allerdings dürfen Unternehmen nach § 632 Abs. 3 des BGB kein Geld für einen Kostenvoranschlag verlangen – es sein denn, Auftragnehmer und Kunde haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

Kostenvoranschlag: Wie lange ist er gültig?

Wie lange darf ein Kostenvoranschlag gültig ist, legt der Handwerker, zum Beispiel der Maler, fest. Es gibt keine rechtliche Regelung darüber. Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, der in der Praxis die Regel ist, muss keine Frist gesetzt werden. Ist der Kostenvoranschlag jedoch verbindlich, sollte die Gültigkeitsdauer unbedingt vermerkt sein.

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