Aussenkamera

Vorsicht Kamera!

Wann man Kameras zur Videoüberwachung anbringen darf und was man beachten muss

Seit die Einbruchsserien in Deutschland wieder zunehmen, ist der Bedarf nach persönlicher Sicherheit groß. Er steigt zusätzlich in der dunklen Jahreszeit. Weil Videokameras einen gewissen Abschreckungseffekt und im Schadenfall auch Dokumentationseffekt haben, greifen immer mehr Immobilienbesitzer auf die digitale Überwachung zurück.
Aber bei Installation und Anwendung sind enge Grenzen gesetzt, die sich vor allem aus dem Persönlichkeitsrecht und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) herleiten lassen. So hat jeder Mensch das Recht am eigenen Bild, auch und gerade, wenn es sich um ein Bewegtbild handelt. Ohne ausdrückliche Einwilligung dürfen also Kamerabilder im öffentlichen Raum nicht einfach erzeugt oder etwa im Internet verbreitet werden. Auch Kamera-Attrappen außerhalb des eigenen Grundstücks können unzulässig sein, wenn Sie bei Menschen das Gefühl erzeugen, überwacht zu werden.

Fremde Grundstücke sind tabu

Auf eigenem Grund und Boden sieht das anders aus: Hier sind Überwachungskameras etwa zur Verhinderung von Einbruch und Vandalismus grundsätzlich erlaubt. Sobald die Grundstücksgrenzen aber überschritten werden, erlischt die allgemeine Erlaubnis. Schon die ungenehmigte Überwachung gemeinsam genutzter Bereiche (Zuwegung) ist verboten. Deshalb empfiehlt es sich, vorher die Nachbarschaft von den Plänen der Sicherheitsüberwachung zu informieren und die Genehmigungen im Hinblick auf die gemeinsame Sicherheit schriftlich einzuholen.

Vandalismus darf gefilmt werden

Natürlich gibt es von Verboten auch Ausnahmen. Eine Videoüberwachung des öffentlichen Raumes, also etwa des Parkplatzes kann im Einzelfall tatsächlich möglich sein. Allerdings muss der Nachweis eines besonderen Interesses erfolgen. Der kann darin liegen, dass der Besitzer eines Autos Vandalen stellen will, die immer wieder sein Fahrzeug beschädigen oder Einzelteile abbauen. Wenn im Streitfall dann nachgewiesen werden kann, dass das Interesse des Überwachers das des zufällig Überwachten (Passanten etc.) überwiegt, darf die Kamera installiert bleiben.

Im Zweifel empfiehlt es sich bei Unsicherheiten stets die Kriminalpolizei und die Verbraucherzentralen der Region einzubinden.
Zuletzt muss sichergestellt werden, dass Personen nicht illegal gefilmt werden. Dazu gibt es eine Hinweispflicht. Sie wird durch Aufstellen eines Schildes erfüllt. Auf dem Schild muss der darauf hingewiesen werden, dass die Umgebung, in welcher sich etwa der Besucher aufhält, von Kameras gefilmt wird. Wer sich an die geltenden Regeln nicht hält, muss im Streitfall mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.

Alle Regeln, die bei Grundstückseigentümern gelten, werden auch auf Wohnungseigentümer übertragen. Eine Kamera im Treppenhaus, selbst, wenn Sie nur zur Überwachung der eigenen Haustür genutzt werden soll, muss genehmigt werden, wenn sie Mitbewohner bei der Nutzung des Treppenhauses filmen kann.

Türkameras sind erlaubt

Ausnahmen gelten bei Tür- und Klingelkameras. Sie können auch zu einer Überwachung des öffentlichen Raums führen. Nach Ansicht der Datenschutzkonferenz sind sie aber dann unkritisch, wenn sie

  • erst nach der Betätigung der Klingel Bilder übertragen,
  • Aufnahmen nicht dauerhaft speichern,
  • die Übertragung automatisch nach einigen Sekunden wieder unterbrechen und räumlich nicht mehr zeigen, als bei einem Blick durch einen Türspion sichtbar wären.

Achtung: Eine drehbare Kamera, die zwar überwiegend das eigene Grundstück im Fokus hat, ist dann verboten, wenn sie beim Schwenk auch Teile des öffentlichen Raums oder Teile nachbarschaftlicher Grundstücke erfassen kann. Auch in diesem Fall sind entsprechende Genehmigungen einzuholen.

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